CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder
notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Relevante Tierarten sind alle besonders geschützten Arten, alle europäischen Vogelarten und alle in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tiere. Ein
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand kann auch durch CEF-Maßnahmen nicht umgangen werden.
CEF-Maßnahmen
Gesetzliche Grundlage sind
der § 44 Abs.5 i.V.m. § 15 BNatSchG. Zur Planung von CEF-Maßnahmen sind sehr gute Kenntnisse autökologischer und populationsökologischer Ansprüche der Zielarten erforderlich.
Eine durchdachte
Biotopverbundplanung ist immer auch eine gute Ausgleichsmaßnahme.
FCS-Maßnahmen (favourable conservation status) sind Maßnahmen, die zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen oben genannter Arten ergriffen werden.